Vermächtnis oder testament
Dieser Anspruch muss geltend gemacht werden und unterliegt der Verjährung, kann also, wenn er innerhalb der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht wird, auch verloren gehen. Der Vermächtnisnehmer wird somit nicht Miterbe und auch nicht Teil der Erbengemeinschaft, sondern ihm steht lediglich ein Anspruch zu. Ein Vermächtnis kann, wenn es sinnvoll eingesetzt wird, auch für Personen gewählt werden, die im Prinzip nach dem Wunsch des Erblassers zu gleichen Teilen erben sollen, der Erblasser jedoch verhindern möchte, dass eine Erbengemeinschaft entsteht, die gemeinhin sehr konfliktträchtig ist. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, nur eine Person aus dem Kreis der in Frage kommenden Erben als Alleinerben einzusetzen und den übrigen Personen Vermächtnisse zu hinterlassen, die der Höhe nach dem gewünschten Erbteil entsprechen. Wenn der Erblasser beispielsweise seine Kinder zu gleichberechtigten Miterben einsetzen, jedoch einem seiner Kinder einen bestimmten Vermögensgegenstand beispielsweise die Immobilie oder die Firma zukommen lassen möchte, ohne dass das Kind diese Zuwendung unter den Geschwistern zur Ausgleichung bringen soll, kann er ein sogenanntes Vorausvermächtnis anordnen. Durch ein solches Vorausvermächtnis können auch lebzeitige Schenkungen an die anderen Kinder ausgeglichen werden, wenn nicht alle Kinder zu Lebzeiten des Erblassers gleiche Zuwendungen erhalten haben. Ansonsten kann durch ein Vermächtnis jedwede Form der Zuwendung gewählt werden. Vermächtnis im Testament Ein Vermächtnis kann in jeder Form des Testamentes ausgesprochen werden. Sowohl in handschriftlichen Testamenten, notariellen Testamenten, gemeinschaftlichen Testamenten als auch in Erbverträgen ist eine solche Anordnung möglich. Im Falle der Anordnung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ist allerdings genau zu überprüfen, ob das Vermächtnis von nur einem der Ehepartner aufgesetzt wurde oder von beiden Ehegatten gemeinsam. Auch ein Grundstücksvermächtnis kann, obwohl für die Grundstücksübertragung und die Verpflichtung zu einer solchen Übertragung eigentlich immer eine notarielle Form erforderlich ist, ausnahmsweise wirksam durch ein handschriftliches Testament veranlasst werden. Anspruch aus Vermächtnis Da die Eigentümerposition nicht, wie beim Erben, automatisch auf den Vermächtnisnehmer übergeht, muss er seinen Anspruch zunächst gegen den Erben geltend machen. Der Erbe ist verpflichtet, den Anspruch aus Vermächtnis zu erfüllen und einen vermachten Gegenstand an den Vermächtnisnehmer zu vermächtnis oder testament. Ist das Vermächtnis umfangreicher oder gab es Konflikte zum Anspruchsinhalt, wird ein Vermächtniserfüllungsantrag jedoch in der Regel schriftlich festgehalten. Hat das Vermächtnis die Übertragung einer Vermächtnis oder testament oder sonstiger Gegenstände zum Inhalt, die einer notariellen Form bedürfen, muss ein Vermächtniserfüllungsvertrag notariell geschlossen werden, um wirksam zu sein. Verhältnis Vermächtnis — Pflichtteil Pflichtteile können grundsätzlich nur diejenigen verlangen, die vom Erblasser durch Testament enterbt worden sind. Durch das Vermächtnis im Testament kann somit das Pflichtteilsrecht nicht ausgehebelt werden. Schwierig kann dies insbesondere dann werden, wenn Unklarheit über den Wert des Vermächtnisses besteht. Was dabei als angemessen anzusehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Anwaltliche Beratung Im Zusammenhang mit einem Vermächtnis kann es sowohl im Vorfeld eines Erbfalls, als auch im Nachhinein nötig sein, anwaltlichen Rat einzuholen. Insbesondere im Rahmen der Testamentsplanung ist es von unschätzbarem Wert, eine rechtssichere Formulierung des Testamentes durch einen Anwalt vornehmen zu lassen, wenn das Testament privatschriftlich und nicht notariell erstellt werden soll und die Aussetzung von Vermächtnissen oder die individuelle Verteilung von Vermögensgegenständen gewünscht ist. Da es bei privatschriftlichen Testamenten, die Vermächtnisse vorsehen, immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten kommt, ob tatsächlich Vermächtnisse gewünscht wurden oder ob nicht vielmehr eine Teilungsanordnung oder eine andere Form der letztwilligen Verfügung vorliegt, sollte hier ein erbrechtlich versierter Rechtsanwalt für Erbrecht um Formulierung gebeten werden. Die Anwaltskanzlei für Erbrecht Wiesbaden Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker steht Ihnen hierbei erfahren und fachkundig zur Seite. Gleiches gilt für die Vertretung Ihrer Interessen im Nachgang eines Erbfalls, wenn Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem Vermächtnis auftauchen und Konflikte über die Erfüllung, die Höhe des Vermächtnisses oder Ähnliches zu lösen sind.