§ 2 pflegezeitgesetz lohnfortzahlung
Sie haben den Artikel bereits bewertet. Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle Keine Regelung zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im PflegeZG Das PflegeZG selbst enthält keine eigenständige Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen, vorausgesetzt, eine andere Person steht zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung. Die Begriffe sind also nicht identisch. Krankheit ist definiert als ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand. Krankheit ist meist ein nur vorübergehender Zustand. Pflegebedürftigkeit geht darüber hinaus. Sie setzt nach der Definition einen länger, voraussichtlich mindestens 6 Monate andauernden regelwidrigen Zustand voraus, bei dem der Betroffene aufgrund der körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr ohne Hilfe bewältigen kann. In vielen Fällen der Pflegebedürftigkeit i. SGB XI wird jedoch gleichzeitig eine schwere Erkrankung i. Tarifvertrags anzunehmen sein. Für die weiteren 9 Tage Arbeitsbefreiung muss der Arbeitgeber das Entgelt nicht fortzahlen. Die Dauer der "nicht erheblichen Zeit der Arbeitsverhinderung" ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei als Kriterien in Betrach Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?