Wann verjähren urlaubsansprüche nach kündigung

Deutsches Arbeitsrecht Keine Verjährung des Urlaubsanspruchs Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG vom Urlaub über Jahre hinweg nicht vollständig genommen Die Arbeitnehmerin war in dem dem Gericht vorgelegten Fall vom 1. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Arbeitnehmerin für die von ihr zwischen und nicht genommenen Tage bezahlten Jahresurlaubs eine finanzielle Urlaubsabgeltung bzw. Ausgleichszahlung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage. Die Arbeitgeberin hatte die Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum: weder aufgefordert, weiteren Urlaub zu nehmen, noch hatte er sie darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen würde. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, die Urlaubsansprüche seien nicht verjährt. Sie argumentierte, die Arbeitgeberin habe nicht dazu beigetragen, dass sie ihren Urlaub für diese Jahre zur gebotenen Zeit habe nehmen können. Sie beantragte daher die Abgeltung von Urlaubstagen aus den Vorjahren. Der Arbeitgeber war hingegen der Auffassung, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt. Darüber hinaus habe er Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten nicht kennen und befolgen können, da sich die Rechtsprechung des BAG dahingehend erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geändert habe. Die Arbeitgeberin beantragte daher Klageabweisung. Streit über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Abgeltung der drei restlichen Urlaubstage aus dem Jahr Hinsichtlich der Urlaubsansprüche für die Jahre bis wies es die Klage jedoch ab. Die Arbeitnehmerin ging daraufhin in die Berufung vor das Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf. Das LAG entschied, dass die Arbeitnehmerin auch für den im Zeitraum von bis nicht genommenen Jahresurlaub einen Anspruch auf Abgeltung hat. Mit seiner Revision hat er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts begehrt. Eine Frage des europäischen Arbeitsrechts Das BAG setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union EuGH die Frage vor, ob dem in der EU-Grundrechtecharta verankertem Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub, welches in der sog. Der EuGH hebt bei seiner Antwort die besondere Bedeutung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union und den Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers hervor. Eine Einschränkung durch die Vorschriften zur Verjährung sei nicht zu rechtfertigen. Zwar dienten die Verjährungsvorschriften der Rechtssicherheit. Dieses Interesse sei aber dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber nur deshalb mit Urlaubsansprüchen konfrontiert wird, weil er selbst versäumt hat, dem Arbeitnehmer den Hinweis zu erteilen, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Es ist Sache des Arbeitgebers, gegen spätere Anträge wegen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubes dadurch Vorkehrungen zu treffen, dass er seinen Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachkommt. BAG erlegt Arbeitgeber Belehrungsplicht auf Das BAG setzte diese Vorgaben des EuGH in seinem Urteil um. Die Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums gilt für die Abgeltung von Urlaubsansprüchen folglich nur dann, wenn: der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Obliegenheitspflichten nachgekommen ist und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch in Kenntnis des Verjährungsrisikos nicht genommen hat. Der Arbeitgeber hat dabei die Pflicht den Arbeitnehmer auf offene Urlaubsansprüche hinzuweisen; den Arbeitnehmer aufzufordern, seinen Urlaub zu nehmen; dem Arbeitnehmer mitzuteilen, dass sein Wann verjähren urlaubsansprüche nach kündigung verfällt. Fermer muss der Arbeitgeber im Prozess darlegen und beweisen, dass er diesen Pflichten nachgekommen ist. Da im vorliegenden Fall der Arbeitgeber diesen Pflichten gerade nicht nachkam, wurde seine Revision abgewiesen.