Bezahlt das sozialamt die miete
Die angemessene Miete richtet sich nach dem Baujahr des Gebäudes hier unterstellt: bis In Berlin gilt derzeit Ende für einen Alleinstehenden eine monatliche Bruttokaltmiete von ,50 Euro als angemessen, bei zwei Personen sind es ,00 Euro. In begründeten Einzelfällen — etwa bei langer Wohndauer, bei Alleinerziehenden und "wesentlichen sozialen Bezügen" akzeptieren die Ämter Überschreitungen der genannten Beträge um zehn Prozent. Darüber hinaus werden Heizkosten von 1,30 Euro pro Quadratmeter im Normalfall akzeptiert. Biallo-Tipp: Wenn der Mieter seine Miete nicht zahlen kann oder will, bringt das private Vermieter mit Kreditverpflichtungen schnell in finanzielle Bedrängnis. Eine Mietausfallversicherung kann hier Abhilfe schaffen. Verfahren bei unangemessen hohen Unterkunftskosten Zunächst muss auf eine vorübergehend noch geltende Sonderregelung hingewiesen werden, die wegen der aktuellen Corona-Krise eingeführt wurde: Bei allen Anträgen auf Grundsicherung, die bis zum März gestellt werden, wird die Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht geprüft. Diese werden also gegebenenfalls voll übernommen. Dies gilt auch dann, wenn sie nach den örtlichen Regeln unangemessen hoch sind. Erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums werden die Unterkunftskosten zum Thema. Generell gilt aber. Bei zu hohen Unterkunftskosten räumen die Ämter den Betroffenen zunächst eine "Schonfrist" von in der Regel sechs Monaten ein. Sie fordern die Betroffenen jedoch zur Senkung der Unterkunftskosten meist also zum Umzug, zuweilen auch zur Untervermietung auf. Allerdings geschieht die Senkung nicht automatisch nach sechs Monaten, nachdem die Aufforderung ergangen ist. Bildlich gesprochen liegt der Ball nach der Aufforderung des Sozialamts zur Kostensenkung bei dem jeweiligen Leistungsbezieher. Dieser kann: a darlegen, warum ein Umzug oder auch eine Untervermietung in seinem Fall unzumutbar ist, und b beginnen, eine preiswertere Wohnung zu suchen. Wer nachweisen kann, dass er vergeblich eine preiswerte Wohnung gesucht hat, hat weiterhin Anspruch darauf, dass die vollen Unterkunftskosten übernommen werden. Klar ist jedenfalls: Wenn man dem Amt gegenüber weder darlegt, warum ein Umzug unzumutbar ist, noch beginnt, eine preiswertere Wohnung zu suchen, wird das Amt nicht mehr die volle, sondern nur noch die "angemessene" Miete berücksichtigen. Es kommt auf den Einzelfall an Bei Senioren, die Grundsicherung beziehen, kommt es — noch stärker als beim Arbeitslosengeld II — immer auf den Einzelfall an. Wichtig ist etwa, ob Pflegebedarf besteht, ob die Wohnung seniorengerecht ist, ob zum Beispiel die Tochter oder der Sohn im gleichen Haus wohnt und bei der Haushaltsführung hilft und so weiter und so fort. Zudem ist zu beachten, dass seniorengerecht umgebaute Wohnungen durchweg teurer sind. Die konkreten Gründe, warum es im Einzelfall wichtig ist, in der angestammten Wohnung zu bleiben, muss man aber natürlich dem Amt gegenüber darlegen. Wichtig: Wer Grundsicherung im Alter bezieht, sollte im eigenen Interesse möglichst schnell klären, ob seine Unterkunftskosten in seinem Wohnort als bezahlt das sozialamt die miete gelten und alle Argumente auf den Tisch legen, die in seinem Fall dafür sprechen, dass auch höhere Kosten auf Dauer anerkannt werden sollten. In einer Entscheidung vom Februar hat das Bundessozialgericht beispielhaft Umstände aufgeführt, die der Zumutbarkeit eines Umzugs entgegenstehen können Az. Erwähnt ist dabei ausdrücklich die "Einschränkung der Umzugsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen— auch "solchen, die nicht zur Pflegebedürftigkeit führen".