Arbeitnehmeranteil rentenversicherung auszahlen lassen

Drucken BFH: Steuerfreiheit der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen Die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund i. Sie können deshalb nicht zugleich "negative Sonderausgaben" sein. Die Klägerin und Revisionsbeklagte Klägerindie im Streitjahr mit dem Kläger und Revisionsbeklagten Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, hatte als Arbeitnehmerin in den Jahrenund Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Auf ihren Antrag hin erstattete die Deutsche Rentenversicherung Bund DRV mit Bescheid vom Der Beklagte und Revisionskläger das Finanzamt --FA-- minderte die Altersvorsorgeaufwendungen der Kläger um den Erstattungsbetrag. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht FG der Klage statt Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- Steuerfreiheit und Sonderausgabenerstattung seien nicht generell inkompatibel. Dies entspreche sowohl der Gesetzessystematik wie auch der historischen Entwicklung der Vorschriften und deren Sinn und Zweck. Der Steuerpflichtige wende folglich diesen Teil seiner Beiträge nicht für den Versicherungsschutz auf. Wirtschaftlich sei er in Höhe des Differenzbetrags zwischen den gezahlten und erstatteten Beiträgen belastet. Nur insoweit liege eine Minderung seiner subjektiven Leistungsfähigkeit vor, die eine Berücksichtigung von Sonderausgaben rechtfertige. Entscheidend sei, dass mit der Erstattung der Beiträge der Versicherungsschutz entfalle. Die nachgelagerte Besteuerung liefe ins Leere, so dass eine Änderung der bisherigen steuerlichen Bewertung nötig sei. Die Kläger beantragen, II. Die Beitragserstattungen der DRV sind als Einkünfte i. Sie sind nicht mit den Altersvorsorgeaufwendungen der Kläger im Streitjahr zu verrechnen unter 3. Die Beitragserstattungen der DRV sind als Arbeitnehmeranteil rentenversicherung auszahlen lassen i. Es handelt sich um eine "andere Leistung aus den gesetzlichen Rentenversicherungen", die hier von der DRV erbracht wird. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Leistungen, die zur Basisversorgung gehören. Deshalb hat der Senat auch die Erträge aus der Kapitalversorgung eines Versorgungswerks, die als kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltet war, nicht als "andere Leistung" i. Drei-Schichten-Modell ist, welches durch das Alterseinkünftegesetz AltEinkG umgesetzt wurde Senatsurteil vom Zu dieser ersten Schicht gehören insbesondere die Leibrenten, die auf einem durch Beiträge erworbenen Anspruch gegen einen gesetzlichen Vermögensträger auf lebenslängliche Versorgung beruhen, frühestens ab seinem Senatsurteil in BFHE, BStBl II, Rz 17, m. Soweit der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages in seinem Bericht zum AltEinkG die von einigen Versorgungswerken eingeräumte Möglichkeit von Teilkapitalisierungen anführt, handelt es sich lediglich um ein Beispiel für eine "andere Leistung" vgl. Beiträge können auch an Versicherte erstattet werden, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, oder an Hinterbliebene, die wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit keinen Hinterbliebenenanspruch haben. Es handelt sich dabei um die Erstattung solcher Beiträge, die zu Recht gezahlt worden sind.