Reparaturen umlagefähig auf mieter
Vornahmeklauseln zur Heizungswartung sind unwirksam Heizungswartung: Das Wichtigste im Überblick Wartungskosten für die Heizungsanlage dürfen grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, vorausgesetzt, dies wurde im Mietvertrag wirksam mit der Umlage der Betriebskosten vereinbart. Reparaturen an der Heizung muss der Vermieter hingegen selbst tragen. Eine solche Klausel im Mietvertrag ist unwirksam. Dafür genügt ein entsprechender Verweis auf die Betriebskostenverordnung. Wichtig: Seit einem BGH Urteil aus dem Jahr ist eine Klausel im Mietvertragwelche den Mieter zur Übernahme der Wartungskosten verpflichtet, auch dann gültig, wenn keine Obergrenze für den Umlagebetrag vereinbart wurde Urteil vom 7. NovemberAz. Im Gegensatz zu den Kosten für die Instandhaltung Wartung darf der Vermieter die Kosten für die Instandsetzung Reparatur der Heizungsanlage nicht auf die Mieter umlegen, sondern muss diese selbst tragen. Allerdings geht aus der Heizkostenabrechnung nicht immer eindeutig hervor, ob eine reine Wartung oder eine Reparatur in Rechnung gestellt wurde. Sollten Sie sich unsicher sein, ob zusätzlich zu den Wartungs- auch Reparaturkosten umgelegt wurden, vergleichen Sie Ihre Kosten mit dem Vorjahr oder setzen die Wartungskosten in Bezug zu den Brennstoffkosten. In einem solchen Fall verlangen Sie von Ihrem Vermieter am besten detaillierte Einsicht in die Rechnung, damit Sie die einzelnen Kostenpunkte genau nachvollziehen können. Es ist jedoch nicht immer möglich, Wartungs- und Reparaturkosten exakt voneinander abzugrenzen. Wenn sich die Kosten nicht eindeutig aufschlüsseln lassen, muss der Vermieter den Wartungskostenanteil anhand einer vernünftigen Grundlage schätzen. Zudem steht dem Vermieter bei der Wahl des Unternehmens ein gewisses Auswahlermessen zu. Er reparaturen umlagefähig auf mieter also nicht verpflichtet, das preisgünstigste Unternehmen zu beauftragen, solange der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wird. MaiAz. Enthält Ihr Mietvertrag eine derartige Klausel, so ist diese unwirksam. In einem solchen Fall muss der Vermieter dann auch die Wartungskosten selbst übernehmen.