Anspruch auf erteilung einer steuernummer
Streck Mack Schwedhelm erstreitet Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke Soll eine unternehmerische Tätigkeit in Deutschland aufgenommen oder wiederbegründet werden, sind die steuerliche Registrierung und die Erteilung der Steuernummer von elementarer Bedeutung, denn ohne Steuernummer können insbesondere keine rechtskonformen Rechnungen gestellt werden, die dem Empfänger den Vorsteuerabzug ermöglichen. Diesem Vorgehen der Finanzämter ist der BFH nun in einer von Streck Mack Schwedhelm erstrittenen Entscheidung entgegengetreten. Der V. Senat des BFH hat in dem jüngst veröffentlichten Beschluss vom Die Versagung der Steuernummer kann deswegen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig sein, wenn die Anspruch auf erteilung einer steuernummer offensichtlich zur Hinterziehung von Umsatzsteuern missbraucht werden soll. Es müssen also konkrete und belastbare Anzeichen vorliegen, nach denen objektiv davon auszugehen ist, dass es wahrscheinlich ist, dass die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Steuernummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird vgl. In dem zugrunde liegenden Fall versagte sowohl das Finanzamt als auch das FG Berlin-Brandenburg dem Steuerpflichtigen zunächst den Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer: Die Zulässigkeit der Ablehnung ergebe sich durch die vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit gezeigte steuerliche Unzuverlässigkeit Verletzung steuerlicher Pflichtenso dass - nach dem FG Berlin-Brandenburg - davon ausgegangen werden könne, dass die künftige unternehmerische Tätigkeit des Steuerpflichtigen eine Umsatzsteuerverkürzung bzw. Senat des BFH teilte diese Auffassung nicht: Ein offensichtlicher Missbrauchsfall sei durch das Verhalten in der Vergangenheit nicht gegeben BFH vom Es reicht nach Auffassung des V. Senats des BFH - entgegen der Ansicht des FG Berlin-Brandenburg und des Finanzamts - für die Versagung der Erteilung einer Steuernummer nicht aus, dass der Steuerpflichtige in der Vergangenheit steuerlich unzuverlässig war: Insbesondere die Nichtentrichtung von Steuern rechtfertigt für sich alleine nicht die Verweigerung der Erteilung einer Steuernummer. Praxishinweis: Der V. Senat des BFH betont in seinem Beschluss vom Steuern nicht entrichtet worden sind. Der BFH stellt sogar ausdrücklich infrage, ob das steuerliche Verhalten des Unternehmers in der Vergangenheit überhaupt die Versagung der Steuernummer begründen kann, denn erst durch die Steuernummer wird dem Unternehmer zukünftig rechtskonformes Verhalten ermöglicht. Vergangenes Verhalten des Steuerpflichtigen kann danach nur dann relevant werden, wenn daraus auf die konkrete Möglichkeit einer zukünftigen Steuerhinterziehung geschlossen werden kann, dh. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Partner.