Kellerraum nicht im mietvertrag
Fazit I. Keller und Abstellraum im Mietvertrag Wie überall kommt es auch hier kellerraum nicht im mietvertrag erster Linie auf die vertragliche Vereinbarung an. Im Mietrecht dreht sich alles um den Mietvertrag. Dort ist die Mietsache bestimmt, an der man als Miete ein Nutzungs- und Besitzrecht eingeräumt bekommt. Die meisten Ansprüche sind also hier verankert. Tut er dies nicht kann der Mieter seinen Anspruch auf Kellernutzung im Zweifel gerichtlich durchsetzen und in der Zwischenzeit die Miete mindern. Der Vermieter hat kein Recht dem Mieter Teile —auch Nebenräume— während der Mietdauer zu entziehen. Nutzung von Keller oder Abstellraum ohne vertragliche Regelung? Anders ist die Situation, wenn dies Räume nicht im Mietvertrag erwähnt. Das bedeutet zwar nicht, dass der Keller und Abstellraum automatisch nicht mitvermietet sind, aber der Anspruch des Mieters befindet sich hier rechtlich in einer Grauzone. Ohne ausdrückliche mietvertragliche Regelung, muss der Mieter in anderer Form nachweisen, dass es sich bei Keller oder Abstellraum um einen mitvermieteten Nebenraum handelt. Entweder er kann sich auf eine mündliche nachweisebare Vereinbarung beziehen oder andere Anhaltspunkte, die eine Vermietung erkennbar machen. Allein die Tatsache, dass der Mieter den Keller oder Abstellraum nutzen darf reicht nicht zum Beweis der Vermietung LG Saarbrücken, Urteil vom JuniAz. Als Anhaltspunkt für eine stillschweigende Vereinbarung der Vermietung kann es allerdings angesehen werden, wenn im Rahmen der Wohnungsübergabe die Schlüssel für den Keller oder Abstellraum überreicht werden und dieser mit dem Wohnungsstrom verbunden ist KG Berlin, Urteil vom MaiAz. MärzAz. So bestätigt es auch das Amtsgericht Hamburg: Danach reicht es für eine stillschweigende Vereinbarung, wenn der Vermieter dem Mieter ohne Einschränkung den einzigen Schlüssel zu einem Abstellraum für dessen Fahrräder unter einem Treppenaufgang im Hausflur übergibt und somit jahrelang überlässt Urteil vom AugustAz. Können aber keine solchen Indizien gefunden werden, oder hat sich der Vermieter ausdrücklich vorbehalten, Keller oder Abstellraum irgendwann vielleicht selbst zu nutzen, ist die Nutzung des jeweiligen Raumes als eine unentgeltliche Leihe einzuordnen LG Saarbrücken, Urteil vom Der Vermieter kann dann vom Mieter jederzeit die Rückgabe vom Keller oder Abstellraum verlangen und der Mieter muss seine Sachen, dann woanders unterbringen. Fazit Damit lässt sich festhalten, dass es keinen Anspruch des Mieters auf eine Nutzung von Keller oder Abstellraum gibt, wenn das nicht im Mietvertrag vereinbart ist. Wenn man daher den zusätzlichen Lagerraum braucht, sollte man Acht geben, dass der Keller oder Abstellraum im Mietvertrag aufgeführt ist. Anderenfalls ist kein Verlass, dass man diese dauerhaft nutzen kann. Andere Leser fanden auch diese Fachbeiträge interessant:.