Dienstwagen wechsel steuer

Gesamten Newsletter als PDF laden Dienstwagen: Kein unterjähriger Wechsel zwischen Berechnungsmethoden In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung. Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils eines Firmenwagens dürfen Angestellte nur dann während des Jahres zwischen Ein-Prozent-Methode und Fahrtenbuch wechseln, wenn sie einen neuen Firmenwagen bekommen. Ein Firmenwagen wird meist nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Büro genutzt werden. Dafür muss ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden, der sogenannte Nutzungswert. Versteuert wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises. Hier werden die tatsächlich dienstwagen wechsel steuer die private Nutzung entfallenden Kosten ermittelt und versteuert. Während des Jahres darf bei demselben Wagen die Methode nicht gewechselt werden. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof BFH bestätigt: "Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig", erklärten die Richter in ihrem Urteil BFH-Urteil vom Geklagt hatte ein Angestellter, die von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen hatte, den er auch privat nutzen durfte. Für das Fahrzeug, das er ab dem 1. Januar genutzt hatte, hatte er erst ab dem 1. Mai ein Fahrtenbuch geführt, zuvor war für die Monate Januar bis April der Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode angesetzt worden. Ab dem Oktober hatte er von seinem Arbeitgeber ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, für das er von Anfang an ein Fahrtenbuch führte. Das Finanzamt begründete dies damit, dass auch für die Monate Mai bis Oktober der Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens nach der Ein-Prozent-Methode zu berechnen sei, da das Verfahren bei demselben Kraftfahrzeug während des laufenden Kalenderjahres nicht gewechselt werden dürfe. Diese Auffassung wurde jetzt vom BFH bestätigt. Alle News in einer App Aktuelle Ausgabe:.