Bgh erbschein sparkasse

Das hat der Bundesgerichtshof aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden Urteil vom Inhaltskontrolle ist eröffnet Zunächst stellt der BGH klar, dass die beanstandeten Regelungen in den AGB der Sparkasse kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften darstellen. Der Erbe sei von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Vielmehr könne er diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Die beanstandete Klausel weicht laut BGH von dieser Regelung ab. Kunden unangemessen benachteiligt Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hielten die angegriffenen Regelungen nicht stand, führt der BGH fort. Zwar habe eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Daraus bgh erbschein sparkasse laut BGH indes nicht, dass sie einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Vielmehr seien im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des wahren Erben — der als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher ankommt — vorrangig. Diese knüpfe sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis als sie im Grundbuchrecht von Gesetzes wegen bestehen. Weiterführende Links Aus der Datenbank beck-online OLG Hamm, Kein uneingeschränkter AGB-Anspruch einer Bank auf Vorlage eines Erbscheins oder ähnlicher Urkunden, ZEVVorinstanz beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. Beck, 9. Oktober