Urlaub bei kündigung in probezeit

Praxistipp 1. Probezeit und Urlaub Die meisten Arbeitsverhältnisse werden heute in Deutschland mit der Vereinbarung einer Probezeit abgeschlossen. Diese dient als Zeit der Bewährung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aus diesem Grund bestehen, wie in unserem Beitrag zu Kündigung und Kündigungsschutz in der Probezeit ausführlich beschriebenverkürzte Kündigungsfristen. Die Probezeit kann längstens für eine Dauer von sechs Monaten vereinbart werden. Da der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz KSchG erst nach einer Dauer von sechs Monaten greift, haben viele Arbeitnehmer Angst, während der Probezeit gekündigt zu werden. Diese Angst besteht nicht ganz grundlos, denn viele Arbeitsverhältnisse werden tatsächlich noch in der Probezeit gekündigt. Vor diesem Hintergrund scheuen sich viele Arbeitnehmer, während der Probezeit eigenen Urlaub beim Urlaub bei kündigung in probezeit geltend zu machen — aus Angst, dieser könnte durch den Urlaubswunsch verärgert werden und als Reaktion eine Kündigung aussprechen. Oft wird auf Nachfrage auch die pauschale Ansicht vertreten, in der Probezeit könne ohnehin kein Urlaub beansprucht werden. Wie bereits von uns dargestellt, besteht bei den rechtlichen Vorgaben für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub ohnehin immer wieder Unsicherheit. Der folgende Beitrag gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen. Mythos: Kein Urlaub während der Probezeit Bei vielen Arbeitnehmern herrscht immer noch der Irrglaube, Urlaub sei während der Probezeit generell ausgeschlossen. Hier muss ganz klar gesagt werden: Das stimmt so nicht! Richtig ist: Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten dazu gleich. Das BurlG regelt allerdings nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser umfasst 24 Werktage, wobei dabei auch die Samstage erfasst werden. Bei einer 5-Tage Woche beträgt der gesetzliche Jahresurlaub somit 20 Arbeitstage. Soweit im Arbeitsvertrag ein darüber hinausgehender Jahresurlaub gewährt wird, kann der Arbeitgeber für diesen gesonderte Regelungen im Arbeitsvertrag festlegen. Doch leider wird diese gesetzliche Bestimmung vielfach dahingehend missverstanden, dass vorher überhaupt kein Urlaub genommen werden darf bzw. Dies ist nicht korrekt. Zutreffend ist vielmehr, dass ein Urlaubsanspruch bezogen auf den gesamten Jahresurlaub anteilig bereits für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit erworben wird. Beispiel: Arbeitnehmer A beginnt zum Ist A zum Nach drei Monaten hat A sich daher schon einen Anspruch von 5 Urlaubstagen erarbeitet. Verweigerung von Urlaub während der Probezeit Vom rechtlichen Urlaubsanspruch zu trennen ist allerdings die Frage, inwieweit Urlaub in der Probezeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingefordert und angetreten werden kann.