Verkürzung der ausbildung ihk

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausbildungsverhältnisse aber verkürzt werden: um 6 Monate, wenn der Auszubildende schulisch die Fachoberschulreife erreicht hat. Um 12 Monate nach abgeschlossener Ausbildung, bei Fach Hochschulreife oder wenn der Auszubildende mindestens 21 Jahre alt ist. Bei Fortsetzung der Ausbildung im selben Beruf kann die bisher zurückgelegte Zeit ganz oder teilweise angerechnet werden. Auch eine inhaltlich ähnliche Berufstätigkeit kann berücksichtigt werden. Unternehmen und Auszubildende müssen die Verkürzung gemeinsam im Vertrag vereinbaren. Mit der Eintragungsbestätigung des Ausbildungsvertrages durch die IHK ist die Verkürzung dann wirksam. Verkürzung bei Berufsfachschule Ein Berufsgrundschuljahr BGJ oder eine Berufsfachschule können wie folgt angerechnet werden: BGJ, einjährige Berufsfachschule: 6 oder 12 Monate, Zweijährige, zum mittleren Schulabschluss führende Berufsfachschulen: 6 oder 12 Monate, Mehrjährige zur Fachhochschulreife führende Berufsfachschulen: 6 oder 12 Monate, Mindestens dreijährige zum Abitur führende Berufsfachschulen: 12 oder 18 Monate. Eine Anrechnungspflicht besteht nicht. Der Auszubildende erhält trotz der zeitlichen Verkürzung auch nicht die Vergütung des höheren Ausbildungsjahres. Wenn aber Vorausbildungszeiten z. BGJ angerechnet werden, besteht entsprechend früher Anspruch auf die Vergütung des nächsten Ausbildungsjahres, denn die Ausbildungszeit gilt als bereits zurückgelegt. Verkürzungsgründe kombinieren Mehrere Verkürzungsgründe können kombiniert werden. Die Ausbildungsdauer darf dabei folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten: Regelausbildungszeit.