Vermögen bei trennung
Wie wird das Haus behandelt, das nur einem Ehegatten gehört? Was meint Vermögensteilung bei Scheidung? Wenn sich Eheleute scheiden lassen, ist umgangssprachlich oft von Vermögenstrennung, Vermögensaufteilung, Vermögensteilung oder vom Vermögensausgleich die Rede. Gemeint ist damit immer die Frage, wie das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung behandelt wird. Gesetzlich geregelt ist diese Frage in den Paragrafen bis des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Gesetz kennt nur 3 Möglichkeiten, wie mit dem Vermögen umzugehen ist. Sie werden als Güterstände bezeichnet. Es gibt die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn Sie vermögen bei trennung Heirat keinen Ehevertrag geschlossen und darin einen der beiden anderen Güterstande vereinbart haben. Damit gehören Sie auch zur deutlich überwiegenden Mehrheit aller Eheleute. In diesem Fall richtet sich die Behandlung der einzelnen Vermögenswerte nach den Vorschriften über den Zugewinnausgleich. Wie der Zugewinnausgleich im Einzelnen erfolgt, lesen Sie hier. Für die Vermögensteilung bei Scheidung gelten folgende stark vereinfachte Grundsätze: Es wird nur Vermögen ausgeglichen, das Ehegatten zwischen der Heirat und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages erworben haben. Es gibt kein gemeinsames Vermögen oder so etwas wie ein Ehevermögen. Jeder Ehegatte ist Eigentümer seines Vermögens. Es wird nur die Differenz unterschiedlich hoher Vermögenszuwächse unter den Ehegatten ausgeglichen. Kann die Vermögensteilung schon vor der Scheidung verlangt werden? Grundsätzlich nicht. Dennoch sollten Sie in der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages besonders vorsichtig sein. Es kommt vor, das Ehegatten in dieser Zeit Sparguthaben, Bausparverträge oder Lebensversicherungen aufteilen. Daraus können sich für einen Ehegatten deutliche finanzielle Nachteile ergeben. Die sinnvolle Absicht, die Vermögensangelegenheiten ohne Streit zu regeln, kann sich in das genaue Gegenteil umkehren. Denn Ausgleichszahlungen unter den Ehegatten nach der Trennung beenden nicht den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Scheidung könnte ein Ehegatte dann immer noch den Zugewinnausgleich verlangen. Zahlungen nach der Trennung sollten deshalb nur in Verbindung mit dem Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung geleistet werden.